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Informationen zum Waffenerwerb

Ab dem 15.08.2019 sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verboten. Das heisst, dass für deren Erwerb neu anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung benötigt wird. 

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Halbautomatische Randfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sind mit dem WES erwerbbar.

z.B.  Halbautomat Ruger 10/22 Kal. 22lr.

Erwerb von Magazinen

Ab dem 15.08.2019 ist der Neuerwerb von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität) nur noch gegen Vorlage einer Besitzbestätigung, einer der neuen Ausnahmebewilligungen (Sportschütze / Sammler "klein") oder des Dienstbüchleins möglich (sofern die Armeewaffe als persönliche Ordonnanzwaffe direkt von der Armee übernommen worden ist [Art. 24a WV]).

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Zentralfeuerpatrone zum Beispiel:

.223, 9x19, 12/70, usw.

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Randfeuerpatronen zum Beispiel:

.22 lr, .22 WMR .17 HMR,  usw.

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Waffenerwerbschein

Neuzugänge

Halbautomatische Zentralfeuerwaffen dürfen weiterhin mit Waffenerwerbsschein erworben werden, wenn sie mit kleinen Magazinen ausgerüstet werden (Handfeuerwaffe max. 10-Schuss-Magazin, Faustfeuerwaffe max. 20-Schuss-Magazin). So erworbene Waffen dürfen nicht zusammen mit passenden grossen Magazinen aufbewahrt werden (Art. 5b WV).

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Beispiel:

A darf seine mittels Waffenerwerbsschein erworbene halbautomatische Waffe zusammen mit neu verbotenen Waffen von anderen Personen im Schiessstand in den Rechen stellen, da er nicht Besitzer der grossen Magazine der anderen Waffen ist.

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Beispiel:

A und B fahren zusammen im selben Auto. A hat eine mittels Waffenerwerbsschein erworbene Waffe. Das grosse Magazin der verbotenen Waffe von B passt in die Waffe von A. Da A nicht Besitzer des grossen Magazins ist, dürfen sie zusammen in den Schiessstand fahren.

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Beispiel: .

A fährt alleine zurück vom Schiessstand und nimmt die grossen Magazine von B mit. Da eine Besitzübertragung (keine Eigentumsübertragung) stattgefunden hat, macht sich A strafbar. Dies analog zum Transport von Waffen von Dritten.

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Ausnahmebewilligung klein für Sammler

Neuzugänge

Die Kantone können den Begriff des Sammlers / der Sammlerin und die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen definieren (Art. 13g WV). Neu verbotene Waffen müssen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden, was heissen kann, dass die ganze verbotene Waffe in einem sicheren Behältnis aufzubewahren (z.B. Baumarkt-Waffenschrank) oder der Verschluss aus der Waffe entnommen und in einem sicheren Behältnis aufzubewahren ist. Die konkreten Sicherheitsvorkehrungen müssen gegebenenfalls den räumlichen und persönlichen Umständen des Sammlers / der Sammlerin angepasst werden.Im Kanton St. Gallen wohnhafte Sammler/innen müssen für den ersten Erwerb einer verbotenen Waffe oder bei geänderten Verhältnissen bei der Kantonspolizei St.Gallen, Abteilung SIWAS, ein Sicherheitskonzept über die Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Waffe einreichen und ein aktuelles Verzeichnis ihrer verbotenen Waffen führen (Art. 13h WV).

oder Formular Fedpol

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Ausnahmebewilligung klein für Sportschützen

Sportschützen und Sportschützinnen haben, sofern es keine waffenrechtliche Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) gibt, ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung (Art. 13c WV). Sie dürfen aber nur halbautomatische Waffen mit grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität = LhK) und / oder zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, sowie deren wesentliche Waffenbestandteile erwerben. Sie können keine neu verbotenen Waffen erwerben, welche sich unter 60 cm kürzen lassen.


Nach 5 und nach 10 Jahren seit dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss durch den Sportschützen / die Sportschützin der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden (Art. 13f WV). Dies gilt nur für den ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe. Der erste derartige Nachweis ist frühestens am 15.08.2024, also 5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes, notwendig.


Als Beweis der Vereinsmitgliedschaft gilt eine Bestätigung, eine Schiesslizenz o.ä. eines Schiessvereins. Der Schiessverein muss nicht in der Schweiz domiziliert und nicht für das ausserdienstliche Schiessen anerkannt sein.
Als Schiessnachweis gilt eine Bestätigung eines Vereins oder Schiesskellers über Ihre Schiesstätigkeit oder der Eintrag im militärischen Leistungsausweis (obligatorisches Schiessen / Feldschiessen). Ein entsprechendes Formular steht bereit. Sportschützen / Sportschützinnen, welche eine Ausnahmebewilligung für neu verbotene Waffen besitzen, müssen bei einem Wechsel des Wohnkantons innert 14 Tagen dem neu zuständigen Waffenbüro eine Kopie der Ausnahmebewilligung und der Vereins- und Schiessnachweise zustellen (Art. 13c Abs. 4 WV).

oder Formular Fedpol

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Waffentragbewilligung

1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.

2 Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:

a.

für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;

b.

sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;

c.

sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsregle­ment.

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3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

Keine Bewilligung brauchen:

a.

Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagd­aufse­herinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;

b.

Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;

c.

Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;

d.

ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweize­rischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zu­ständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Arti­kel 27a verfügt;

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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.

5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbeson­dere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

Transport von Waffen

Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbe­sondere:

a.

von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;

b.

von und zu einem Zeughaus;

c.

von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbe­willi­gung;

d.

von und zu Fachveranstaltungen;

e.

bei einem Wohnsitzwechsel.

2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

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